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Unsere Statuten

 

Art. 1: Name, Sitz und Zweck

 

1. Unter dem Namen Junge Grüne Kanton Zürich besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Zürich.

2. Zweck der Jungen Grünen Kanton Zürich ist es, sich nachhaltig für eine ökologische, antikapitalistische, queerfeministische, antirassistische, gesellschaftsliberale, pazifistische, inklusive, barrierefreie und basisdemokratische Gesellschaft einzusetzen und in dieser Hinsicht insbesondere jugendspezifische Anliegen zu vertreten.

3. Die Jungen Grünen Kanton Zürich verstehen sich als politische Gruppierung, die auf ausserparlamentarischer und institutioneller Ebene sensibilisiert und mobilisiert.

4. Die Jungen Grünen Zürich vertreten ihre Anliegen auf demokratischem Weg gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit.

Art. 2: Verhältnis zu anderen Gruppierungen

1. Die Jungen Grünen Kanton Zürich sind eine selbstständige Sektion der Jungen Grünen Schweiz. Sie arbeiten mit anderen kantonalen Sektionen der Jungen Grünen Schweiz zusammen.

2. Die Jungen Grünen Kanton Zürich verstehen sich als selbstständige Tochterpartei der Grünen Kanton Zürich. Zu ihnen pflegen sie eine Beziehung der gegenseitigen Unterstützung und des Austauschs bei Wahrung ihres eigenen Zweckes. Die Jungen Grünen Zürich vertreten ihre Überzeugungen und Meinungen unabhängig und frei.

3. Die Jungen Grünen Kanton Zürich pflegen den Austausch mit anderen Parteien, Bewegungen usw., welche die gleichen Ziele wie die Jungen Grünen Kanton Zürich verfolgen, und arbeiten gegebenenfalls mit ihnen zusammen.

 

II MITGLIEDSCHAFT

 

Art. 3: Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Voraussetzung für die Mitgliedschaft bei den Jungen Grünen Kanton Zürich sind die Unterstützung des Parteiprogramms, die Respektierung und Anerkennung der Vereinsstatuten und die schriftliche Anfrage der Mitgliedschaft. Gestützt auf Art. 65 Abs. 1 ZGB entscheidet der Vorstand gemäss Art. 7 Abs. 6 lit. g der Statuten der Jungen Grünen Kanton Zürich über die Aufnahme neuer Mitglieder.

2. Mitglieder der Jungen Grünen Kanton Zürich sind:

a. Die regionalen Sektionen der Jungen Grünen aus dem Kanton Zürich, deren Einzelmitglieder automatisch die Kollektivmitgliedschaft bei den Jungen Grünen Kanton Zürich erlangen.

b. Einzelpersonen, die aus Regionen stammen, in welchen keine regionalen Sektionen bestehen, und daher nicht Mitglied einer Regionalsektion werden können.

3. Eintretende Mitglieder erwerben gleichzeitig die Mitgliedschaft bei den Grünen Schweiz, den Grünen Kanton Zürich sowie bei den Grünen Orts- und Bezirks- und Kreisparteien.

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Erklärung des Austritts oder im Todesfall.

5. Einzelmitglieder können wegen parteischädigendem Verhalten oder Verhalten, welches dem Zweck oder den Statuten der Partei entgegengesetzt ist, durch eine 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Der Vorstand kann mit einer 2/3-Mehrheit vorläufig Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung suspendieren. Ganze Sektionen können nicht durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, jedoch auf dessen Antrag durch eine 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung.

Art. 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Mitglieder ohne Einsitz im Vorstand können an dessen Sitzungen teilnehmen. Dabei steht ihnen eine beratende Funktion, jedoch kein Stimmrecht zu – mit Ausnahme der Parolenempfehlung über Abstimmungsvorlagen.

2. Die Mitgliedschaft in anderen (partei-)politischen Organisationen ist nicht ausgeschlossen, darf jedoch nicht in Konflikt mit den Interessen der Jungen Grünen Kanton Zürich stehen.

3. Einzelmitglieder und die Kollektivmitglieder aus den Sektionen besitzen an der Mitgliederversammlung der Jungen Grünen Kanton Zürich das aktive und passive Wahlrecht und ein einfaches Stimmrecht.

4. Kein Mitglied kann gegen seinen Willen zu einem Amt oder einer Aufgabe verpflichtet werden. Nimmt es jedoch eine Funktion an, hat es sich nach bestem Gewissen um die damit verbundenen Aufgaben zu kümmern.

 

III ORGANE

 

Art. 5: Organe

1. Die Organe der Jungen Grünen Kanton Zürich sind:

a)      Mitgliederversammlung

b)      Vorstand

c)      Geschäftsleitung

d)      Rechnungsrevisor*innen

Art. 6: Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Jungen Grünen Kanton Zürich und tritt mindestens viermal jährlich zusammen.

2. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann auf Verlangen einer 2/3-Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder von 15 Personen aller Einzel- und Kollektivmitglieder durch den Vorstand einberufen werden.

3. Die schriftliche Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Traktanden, einschliesslich der Mitgliederanträge, mindestens 14 Tage im Voraus.

4. Mitgliederanträge zuhanden der ordentlichen Mitgliederversammlung können bis 4 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung bei der Parteileitung (Geschäftsleitung und Vorstand) eingereicht werden und müssen darauf an der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden.

5. Die Geschäfte der Mitgliederversammlung sind:

a)      die Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung.

b)      die Genehmigung des Jahresbudgets.

c)      die Festsetzung der Mitgliederbeiträge.

d)      die Wahl des Vorstandes, einschliesslich der Geschäftsleitung und des Präsidiums, sowie des*der Parteikoordinator*in, sofern letztere*r das Stimmrecht im Vorstand und der Geschäftsleitung erhält.

e)      die Wahl des*der Rechnungsrevisor*in.

f)       die Behandlung rechtzeitig eingereichter Mitgliederanträge gemäss Art. 6 Ziff. 4.

g)      die Bestimmung des politischen Programms durch Verabschieden von Positionspapieren.

h)      Statutenänderungen.

i)        Nominierung bzw. Vorschlag von Kandidat*innen für die Stadtratswahlen.

j)        Nominierung von Kandidat*innen für kantonale Majorzwahlen sowie für eidgenössische Wahlen.

k)      Genehmigung von Vereinbarungen und Verträgen mit anderen Gruppierungen.

l)        Genehmigung von Ausgaben über CHF 1'000.—.

m)   Beschluss- und Parolenfassung über Abstimmungsvorlagen.

n)    Beschlussfassung über die Lancierung von Initiativen.

6. An den Mitgliederversammlungen wird ausreichend Zeit zur Verfügung gestellt, damit die Arbeitsgruppen von ihrer Arbeit berichten können und ein Bildungsinput stattfinden kann.

7. Für Wahlen und Abstimmungen ist das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder massgeblich. Für Statutenänderungen bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

8. Die Mitgliederversammlung kann zusammen mit der Mitgliederversammlung von regionalen Sektionen der Jungen Grünen Kanton Zürich durchgeführt werden.

Art. 7: Vorstand

1. Der Vorstand ist die strategische Leitung der Jungen Grünen Zürich.

2. Der Vorstand besteht aus der Geschäftsleitung und maximal 14 weiteren Mitgliedern.

3. Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.

4. Der Vorstand soll nach Möglichkeit gleichmässig aus Vertreter*innen der verschiedenen Sektionen bzw. Regionen zusammengesetzt sein.

5. Der Vorstand besteht aus höchstens 50 Prozent cis Männern.

6. Der Vorstand organisiert sich selbst.

7. Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes:

a)      Zeichnungsberechtigt sind das Co-Präsidium und der*die Parteikoordinator*in je einzeln.

b)      Kleinbeträge bis zu 1’000 Franken oder einem tieferen Maximalbetrag, welchen der Vorstand in seiner ersten Sitzung nach seiner Wahl festlegt, können von der Geschäftsleitung in Absprache mit dem*der Parteikoordinator*in gesprochen werden.

c)      Vorschlag von Vertreter*innen im Vorstand der Jungen Grünen Schweiz sowie in den Gremien der Grünen Kanton und Stadt Zürich.

d)      Vorschlag von Kandidat*innen für kantonale und städtische Majorzwahlen sowie für eidgenössische Wahlen.

e)      Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen.

f)       Abschliessende Beschlussfassung über Abstimmungsvorlagen und die Unterstützung oder Lancierung von Referenden sofern 3/4 der anwesenden Vorstandsmitglieder einen entsprechenden Antrag unterstützen.

g)      Entscheid über die Aufnahme neuer Mitglieder, welche eine schriftliche Eintrittserklärung eingereicht haben.

8. Die Sitzungen sind für alle Parteimitglieder zugänglich.

Art. 8: Geschäftsleitung

1. Die Geschäftsleitung ist die operative Leitung der Jungen Grünen Zürich.

2. Sie besteht aus dem Präsidium, dem*der Parteikoordinator*in und maximal 3 weiteren Mitgliedern.

3. Die Geschäftsleitung wird für die Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.

4. Die Geschäftsleitung übernimmt die Vertretung der Partei nach aussen.

5. Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsleitung:

a)      Vorbereitung und Einberufung von Vorstandssitzungen.

b)      die Umsetzung von politischen Kampagnen.

c)      die Planung und Umsetzung der Medienarbeit der Partei.

d)      die Koordination der Aktivitäten der Partei.

e)      die Erstellung des Jahresbudgets und Kontrolle der Umsetzung mit dem*der Parteikoordinator*in.

f)       die Pflege der Kontakte zu anderen politischen Parteien und Bewegungen.

g)      die Festlegung von Struktur, Hauptaufgaben und Anstellungsbedingungen des*der Parteikoordinator*in.

Art. 9: Weitere Organe

1. Die Rechnungsrevisor*innen gehören nicht dem Vorstand an und müssen nicht zwingend Vereinsmitglieder sein. Ihnen obliegt die Prüfung des gesamten Rechnungswesens. Sie erstellen einen schriftlichen Bericht über die Buchhaltung zuhanden der Mitgliederversammlung.

2. Der*die Parteikoordinator*in unterstützt den Vorstand und die Geschäftsleitung administrativ und inhaltlich und ist erste Ansprechperson für Interessierte und Medien. Der*die Parteikoordinator*in sucht und unterhält Kontakte zu allen Regionalsektionen der Jungen Grünen Kanton Zürich, den Jungen Grünen Schweiz, sowie zu Gruppierungen mit gleichen oder ähnlichen Zielen, den Grünen Kanton Zürich und den Grünen Stadt Zürich.

 

IV RECHNUNGSWESEN

 

Art. 10: Finanzierung und Buchhaltung

1. Die Jungen Grünen Kanton Zürich finanzieren sich wie folgt:

a)      über Mitgliederbeiträge der Einzelmitglieder und Sektionen.

b)      über Unterstützungsbeiträge der Grünen Kanton Zürich.

c)      über Unterstützungsbeiträge der Grünen Stadt Zürich.

d)      über Spenden der Einzelmitglieder und Sektionen.

e)      über Abgaben von Einzelmitgliedern, die Mitglied einer kommunalen, kantonalen oder nationalen Behörde sind.

f)       über Abgaben kantonaler oder nationaler Behördenmitglieder.

2. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

3. Das Rechnungswesen einschliesslich Verwaltung der Kasse obliegt dem*der Parteikoordinator*in und wird einmal jährlich von dem*der Rechnungsrevisor*in geprüft.

Art. 11: Abgaben der gewählten Einzelmitglieder

1. Die Höhe der Abgaben von Einzelmitgliedern nach Art. 10 Abs 2 lit. f werden von den Jungen Grünen Zürich festgelegt. Die Jungen Grünen Zürich dürfen dazu Vereinbarungen mit den Grünen Kanton Zürich, den Grünen Stadt Zürich, den Grünen Schweiz sowie den Jungen Grünen Schweiz treffen, welche für die gewählten Einzelmitglieder verbindlich sind. Entsprechende Vereinbarungen müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.

2. Die Abgabe für Behördenmitglieder an die Jungen Grünen Kanton Zürich beträgt grundsätzlich 15%, aber mindestens 7.5%, der aus der Behördentätigkeit gewonnenen Einnahmen. Müssen die Behördenmitglieder der Grünen Bezirkspartei ebenfalls Abgaben aushändigen, betragen die Abgaben zusammen mindestens 10%. Haben die Jungen Grünen Kanton Zürich die Kandidatur im Vorfeld nicht aktiv unterstützt, kann die Höhe der Abgabe mit dem Vorstand ausgehandelt werden.

Art. 12: Mitgliederbeiträge und Haftung

1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Einzelmitglieder und der Sektionen ist ausgeschlossen.

2. Die Mitgliederbeiträge für Einzelmitglieder werden an der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Die Sektionen bezahlen keinen Mitgliederbeitrag.

3. Aus wichtigen Gründen können Beiträge bei einzelnen Mitgliedern reduziert oder erlassen werden. Darüber entscheidet die Geschäftsleitung der Jungen Grünen Zürich.

Art. 13: Transparenz der Finanzen

1. Spenden im Wert von über 1’000 Schweizer Franken müssen veröffentlicht werden.

2. Budget und Abrechnung dürfen von Mitgliedern immer eingesehen werden.

 

V SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

Art. 14: Auflösung des Vereins

1. Für die Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder der ordentlichen Mitgliederversammlung. Solange fünf Vereinsmitglieder an der Mitliederversammlung durch ihre Stimme für die Aufrechterhaltung des Vereins einstehen, kann er nicht aufgelöst werden.

2. Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen an eine Nachfolgeorganisation über. In Ermangelung einer solchen geht das Vereinsvermögen an die Jungen Grünen Schweiz. In deren Ermangelung wird es einer oder mehreren von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Organisationen mit ähnlichen Zielen überschrieben.

 

Zürich, 3. Februar 2023

 

Das Co-Präsidium der Jungen Grünen Zürich

Linda Müller und Luca Sulzer