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Statuten der Jungen Grünen Glarus

 

 

ERSTER TEIL: WESEN 

 

ART. 1     NAME, SITZ UND ZWECK

 

1.      Unter dem Namen “Junge Grüne Kanton Glarus” besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Glarus.

2.      Die Jungen Grünen Kanton Glarus bezwecken, sich nachhaltig und konsequent für eine ökologische Gesellschaft ohne jegliche Formen von Diskriminierung einzusetzen und in dieser Hinsicht insbesondere jugendspezifische Anliegen zu vertreten.

 

ART. 2     VERHÄLTNIS ZU ANDEREN GRUPPIERUNGEN

 

Die Jungen Grünen Kanton Glarus sind die Glarner Sektion der Jungen Grünen Schweiz. Zudem sind sie die Jungpartei der GRÜNEN Kanton Glarus und üben Vertretungsrecht in deren Gremien aus.

 

ZWEITER TEIL: MITGLIEDSCHAFT  

 

ART. 3     ERWERB UND VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT

 

1.      Die Mitgliedschaft bei den Jungen Grünen Kanton Glarus steht allen natürlichen Personen offen.

2.      Um Mitglied bei den Jungen Grünen des Kanton Glarus zu werden, muss der Parteizweck gem. Art. 1 unterstützt, die Statuten der Jungen Grünen Glarus respektiert und der Mitgliederbeitrag bezahlt werden.

3.      Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftlich erklärten Austritt, das Erreichen des 35. Lebensjahres oder im Todesfall.

4.      Einzelmitglieder können wegen parteischädigendem Verhalten oder Verhalten, welches dem Zweck der Partei entgegengesetzt ist, durch eine 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

5. (Neu)  Mitglieder der Jungen Grünen Kanton Glarus sind zugleich Mitglied bei den GRÜNEN Kanton Glarus. Der Mitgliederbeitrag für die GRÜNEN Kanton Glarus ist bis zum 35. Lebensjahr freiwillig, sofern das betreffende Mitglied den Mitgliederbeitrag der Jungen Grünen entrichtet.

 

DRITTER TEIL: ORGANISATION 

 

ART. 4     ORGANE

 

Die Organe der Jungen Grünen Kanton Glarus sind:

a.      die Mitgliederversammlung

b.      der Vorstand

c.      das Präsidium

d.      die Revisionsstelle

 

ART. 5     MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

1.      Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Jungen Grünen Kanton Glarus und tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

2.      Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann auf Verlangen einer 2/3-Mehrheit des Vorstandes oder von einer 2/3-Mehrheit aller Mitglieder durch den Vorstand einberufen werden.

3.      Die schriftliche Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Traktanden mindestens 10 Tage im Voraus.

4.      Die Mitgliederanträge können bis 4 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden und müssen an der ordentlichen Mitgliederversammlung im gleichen Jahr behandelt werden.

5.      Die Geschäfte der Mitgliederversammlung sind:

a.      die Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung

b.      die Genehmigung des Jahresbudgets und des Revisionsberichts

c.      die Festsetzung der Mitgliederbeiträge

d.      Statutenänderungen

e.      Die Verabschiedung von Wahlvorschlägen für Wahlen

f.       Beschlussfassung über Abstimmungsvorlagen

g.      Beschlussfassung über die Lancierung und Unterstützung von Initiativen und Referenden

h.      Den Beschluss über Beitritte zu überparteilichen Komitees

i.       Die ordentliche Wahl:

i.       des Präsidiums

ii.     der Mitglieder des Vorstandes

iii.    des:r Vertreters:in der Jungen Grünen Kanton Glarus im Vorstand der Jungen Grünen Schweiz

iv.    des:r Rechnungsrevisor:in

6.      Sofern nicht anders festgelegt, ist das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder massgeblich.

7.      Für Statutenänderungen bedarf es der Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

8.      Falls die Mitgliederversammlung wegen Gleichstand zu keinem Entscheid kommt, fällt das Präsidium den Stichentscheid.

9.      Die Mitgliederversammlung kann mit einer 2/3-Mehrheit Mitglieder wegen Fehlverhaltens von der Versammlung ausschliessen.

 

ART. 6     VORSTAND

 

1.      Der Vorstand ist die strategische Leitung der Jungen Grünen Glarus.

2.      Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidium und bis zu 7 frei gewählten Mitgliedern zusammen. Es wird eine gerechte Geschlechterverteilung angestrebt. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

3.      Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bei Ausscheiden ist eine Ersatzwahl auf die nächste Mitgliederversammlung anzusetzen.

4.      Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes:

a.      Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen

b.      die Festlegung der Strategie und die Koordination der Kampagnen und Aktionen der Jungen Grünen Kanton Glarus

c.      Ausgaben von bis zu 500 Schweizer Franken

d.      Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

5.      Der Vorstand kann einzelne Kompetenzen an das Präsidium delegieren.

6.      Falls Entscheide aus zeitlichen Gründen nicht an einer Mitgliederversammlung erfolgen können, hat der Vorstand zusätzlich die Kompetenz zur:

a.      Verabschiedung von Wahlvorschlägen für Wahlen

b.      Beschlussfassung über Abstimmungsvorlagen

c.      Beschlussfassung über die Lancierung und Unterstützung von Initiativen und Referenden

7.      Vorstandsentscheide werden mit einfachem Mehr beschlossen.

8.      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit des Vorstandes an der Beschlussfassung teilnimmt.

9.      Bei Beschlüssen über den Zirkulationsweg, welche wegen besonderer Dringlichkeit gemacht werden müssen, gilt es eine Antwortfrist zu setzen. Das Nicht-Antworten innerhalb dieser Frist gilt als Stimmenthaltung.

10.   Falls der Vorstand wegen Gleichstand zu keinem Entscheid kommt, fällt das Präsidium den Stichentscheid.

11.   Die Sitzungen sind in der Regel für alle Parteimitglieder zugänglich.

 

ART. 7     PRÄSIDIUM

 

1.      Das Präsidium ist das öffentliche Gesicht der Jungen Grünen Kanton Glarus. Es ist Garant für das Funktionieren der Jungen Grünen Kanton Glarus.

2.      Das Präsidium besteht aus mindestens einer Person. Das Präsidium konstituiert sich selbst.

3.      Eine Erweiterung zu einem Co- oder Vize-Präsidium ist möglich. Das Co- oder Vize-Präsidium besteht höchstens zu 50% aus cis-Männern.

4.      Mitglieder des Präsidiums werden für ein Jahr gewählt und sind wiederwählbar. Bei Ausscheiden ist eine Ersatzwahl auf die nächste Mitgliederversammlung anzusetzen.

5.      Das Präsidium hat insbesondere folgende Kompetenzen und Aufgaben:

a.      die Vertretung der Partei nach aussen

b.      die Stellungnahme zu Tagesaktualitäten

c.      die Leitung der Sitzungen des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlungen.

d.      Der Stichentscheid an den Sitzungen des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlungen

6.      Das Präsidium kann einzelne Kompetenzen an den Vorstand delegieren.

 

ART. 8     REVISIONSSTELLE

 

1.      Die Revisionsstelle besteht aus mindestens einer Person.

2.      Die Revisionsstelle wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bei Ausscheiden ist eine Ersatzwahl auf die nächste Mitgliederversammlung anzusetzen.

3.      Zusammen mit dem Vorstand überprüft und überwacht die Revisionsstelle die ordnungsgemässe Führung der Konten und Finanzen der Jungen Grünen Kanton Glarus. Sie erstellt einen Revisionsbericht, welcher der Mitgliederversammlung vorgelegt wird.

4.      Die Revisionsstelle arbeitet neutral und unabhängig.

 

VIERTER TEIL: MITTEL UND HAFTUNG  

 

ART. 9     EINNAHMEN

 

1.      Die Jungen Grünen Kanton Glarus finanzieren sich durch:

a.      Mitgliederbeiträge

b.      Spenden

c.      Schenkungen

d.      Vermächtnisse

e.      Erträge aus eigenen Aktivitäten und Veranstaltungen

f.       Abgabe für Behördenmitglieder (lokal, kantonal und national). Diese beträgt grundsätzlich 15%, aber mindestens 7.5% der aus der Behördentätigkeit gewonnenen Einnahmen.

2.      Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

3.      Das Rechnungswesen einschliesslich Verwaltung der Kasse obliegt einem Vorstandsmitglied und wird einmal jährlich von dem:r Rechnungsrevisor:in geprüft.

 

ART. 10     MITGLIEDERBEITRÄGE

 

Aus wichtigen Gründen können Beiträge bei einzelnen Mitgliedern reduziert oder erlassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand.

 

ART. 11     TRANSPARENZ DER FINANZEN

 

1.      Spenden im Wert von über 1000 Schweizer Franken pro Rechnungsjahr werden auf der Webseite der Jungen Grünen Kanton Glarus veröffentlicht.

2.      Budget und Abrechnung dürfen immer eingesehen werden.

 

ART. 12     HAFTUNG

 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Einzelmitglieder ist ausgeschlossen.

 

FÜNFTER TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

ART. 13     AUFLÖSUNG

 

1.      Für die Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder der ordentlichen Mitgliederversammlung. Solange fünf Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung durch ihre Stimme für die Aufrechterhaltung des Vereins einstehen, kann er nicht aufgelöst werden.

2.    Das Vereinsvermögen fliesst einer von der Mitgliederversammlung bestimmten Organisation zu, die ähnliche Ziele verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

 

ART. 14     INKRAFTTRETEN

 

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung am 16. Dezember 2021 verabschiedet und treten per sofort in Kraft.